Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der XEBRIS Solutions GmbH

1. Anwendungsbereich

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, Dienstleistungen, Werklieferungen und sonstigen Leistungen, welche die XEBRIS Solutions GmbH (im folgenden "XEBRIS Solutions") und ihre Gehilfen (Subunternehmer, Kooperationspartner) gegenüber dem Kunden/Auftraggeber (im folgenden "AG") erbringt.

1.2 Der Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sonstiger Vertragsbedingungen des AG wird ausdrücklich widersprochen und deren Geltung wird für das gegenständliche Geschäft und für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen XEBRIS Solutions und dem AG einvernehmlich ausgeschlossen. Spätestens bei Inanspruchnahme der Leistungen von XEBRIS Solutions akzeptiert der AG die Geltung der nachstehenden Vertragsbedingungen.

2. Leistungsumfang

2.1 Gegenstand der Leistungen von XEBRIS Solutions können u.a. sein:

  • Beratung (Consulting)
  • Moderation von Workshops
  • Ausarbeitung von Konzepten
  • Global- und Detailanalysen der zu erbringenden Leistungen
  • Erstellung von Pflichtenheften und Spezifikationen für die Entwicklung
  • Durchführung von Designleistungen (Informationsarchitektur, Interfacedesign, Interaktionsdesign, etc.)
  • Erstellung von Individualsoftware
  • Lieferung oder Lizenzierung von (Standard-) Software
  • Vornahme von Tests (sowohl intern als auch gemeinsam mit dem AG)
  • Durchführung einer Systemabnahme
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (evtl. Umstellungsunterstützung)
  • Erstellung von Programm-, Administrator-, Endanwenderdokumentationen
  • Schulung von Administratoren und Endanwendern
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
  • Durchführung des Projektmanagements
  • Durchführung des Qualitätsmanagements
  • Laufende Abstimmungsgespräche zwischen AG und XEBRIS Solutions

2.2 Die jeweilige konkrete Leistungsbeschreibung erfolgt typischerweise im dafür vorgesehenen Angebot, welches von XEBRIS Solutions in schriftlicher Form an den AG gerichtet ist und von den unter Absatz 2.1 beschriebenen Leistungen je nach dem individuellen Bedarf entsprechend abweichen kann. Die im konkreten Angebotenen enthaltene Leistungsbeschreibung oder ein allfällig aufgrund dieser Leistungsbeschreibung erstellte Pflichtenheft (Spezifikation) definiert nach dessen Annahme durch den AG den Vertragsinhalt. Dieser ist vom AG auf Richtigkeit und Vollständigkeit in angemessener Frist zu überprüfen. XEBRIS Solutions ist bemüht, nachträgliche Änderungen des Leitungsgegenstands zu berücksichtigen. Der AG nimmt jedoch ausdrücklich zur Kenntnis, dass später berücksichtigte Änderungswünsche und/oder Ergänzungen zu einer Änderung und/oder Anpassung der Termin- und Preisvereinbarungen führen können.

2.3 Sofern im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag nicht ausdrücklich anderes vorgesehen, ist XEBRIS Solutions im Rahmen der Erstellung und Lieferung von Software-Produkten nicht verpflichtet, für den AG ein Benutzerhandbuch, eine Benutzerdokumentation, eine technische Dokumentation oder ähnliche Nebenleistungen zu erstellen und zu übergeben. Dasselbe gilt für allfällige Schulungsmaßnahmen. Sollte der AG die Erbringung derartiger Nebenpflichten von XEBRIS Solutions wünschen, so werden die Vertragsparteien darüber eine gesonderte Vereinbarung treffen.

2.4 Sofern im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag nicht ausdrücklich anderes vorgesehen, ist XEBRIS Solutions im Rahmen der Erstellung und Lieferung von Softwareprodukten oder -programmen nicht verpflichtet, dem AG den jeweiligen Source-Code des Programms zur Verfügung zu stellen. Sollte der AG dies wünschen, so werden die Vertragsparteien darüber eine gesonderte Vereinbarung treffen.

3. Leistungsstornierung

3.1 Stornierungen der Leistungen von XEBRIS Solutions sind nach Vertragsabschluss nur mit Zustimmung von XEBRIS Solutions möglich. Ist XEBRIS Solutions mit einer Stornierung einer Leistung einverstanden, so ist XEBRIS Solutions berechtigt, vom AG neben den Aufwendungen und Kosten für die schon erbrachten Leistungen und Bemühungen eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des Gesamtpreises zu verlangen.

4. Mitwirkungspflichten

4.1 Der AG ist verpflichtet, die zur Ausarbeitung und zur jeweiligen Projektabwicklung erforderlichen Unterlagen, Informationen, Daten und andere Hilfsmittel XEBRIS Solutions und ihren Gehilfen zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen insbesondere auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der AG zeitgerecht und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Sollte sich im Verlauf der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages mit den vom AG zur Verfügung gestellten Mitteln nicht möglich ist, wird XEBRIS Solutions dies dem AG ohne Verzögerung anzeigen.

4.2 Zur möglichst effizienten, ökonomischen und termingerechten Abwicklung des Auftrags kommen der AG und XEBRIS Solutions insbesondere überein, dass

  • der AG während der Projektphase alle Projektmitarbeiter erreichbar halten wird und diese jeweils im erforderlichen Ausmaß XEBRIS Solutions jederzeit zur Verfügung stellen wird;
  • der AG dafür Sorge trägt, dass die im Rahmen des jeweiligen Auftrags notwendige Infrastruktur XEBRIS Solutions und ihren Gehilfen voll funktionsfähig zur Verfügung steht;
  • der AG XEBRIS Solutions und ihren Gehilfen kurzfristig Zugang zu allen zum erfolgreichen Ablauf des Projekts erforderlichen Daten ermöglicht.

4.3 Die Kosten und Auslagen für Verzögerungen, die auf eine Verletzung der in Absatz 4.1 und Absatz 4.2 aufgezählten Mitwirkungspflichten des AG zurückzuführen sind, trägt alleine der AG. Unterbleiben die in Absatz 4.1 und Absatz 4.2 angeführten Mitwirkungspflichten des AG, so ist XEBRIS Solutions berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von 10 Werktagen zur Nachholung der Mitwirkungspflichten, vom Vertrag zurückzutreten. Die Leistungstermine für XEBRIS Solutions werden in demselben Ausmaß wie die Verzögerungen des AG erstreckt (Absatz 6). Der AG haftet überdies für jeden aus der Verzögerung / Unterlassung der Mitwirkungspflichten resultierenden Schaden und hat XEBRIS Solutions allen aufgrund der Verzögerung / Unterlassung entstandenen Aufwand zu ersetzen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Preise für Leistungen von XEBRIS Solutions werden grundsätzlich projektbezogen (d.h. individuell für die angeforderte Leistung oder das angeforderte Projekt) berechnet und im jeweiligen Angebot von XEBRIS Solutions angeführt bzw. im Vertrag zwischen dem AG und XEBRIS Solutions schriftlich festgelegt.

5.2 Sollte nichts gesondert vereinbart werden, so gilt folgendes:

  • Die Preise verstehen sich in Euro und exklusive Umsatzsteuer.
  • Die Zahlungen sind grundsätzlich nach ordnungsgemäßer Abnahme bzw. bei Unterbleiben der ordnungsgemäßen Abnahme durch den AG binnen 10 Werktage nach Erhalt der Fertigstellungsmeldung durch XEBRIS Solutions (Absatz 7), spätestens jedoch bei Rechnungserhalt prompt und ohne Abzug fällig.
  • Bei Zahlungsverzug des AG ist XEBRIS Solutions berechtigt, sämtliche daraus entstehende Spesen und Kosten, auch Kosten des notwendigen und nützlichen Einschreitens von Inkassounternehmen und Rechtsanwälten, sowie bankübliche Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 8% über dem Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zusätzlich zu verrechnen.
  • Bei Zahlungsverzug ist XEBRIS Solutions weiters berechtigt, seine Leistungen nach schriftlicher Verständigung des AG bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen bzw. das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
  • Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber XEBRIS Solutions und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, von XEBRIS Solutions nicht anerkannter, Mängel durch den AG ist ausgeschlossen.
  • Der AG ist verpflichtet, für den aktuellen Stand aller zur Verrechnung notwendigen Daten zu sorgen und XEBRIS Solutions allfällige Änderungen in angemessener Frist bekannt zu geben.

6. Termine und Verzug

6.1 XEBRIS Solutions ist bemüht, die zwischen XEBRIS Solutions und dem AG einvernehmlich festgesetzten Termine fristgerecht einzuhalten. Dies hat allerdings zur Voraussetzung, dass die in Absatz 4 angeführten Mitwirkungspflichten vom AG erfüllt werden und sich der AG nicht in Zahlungsverzug (Absatz 5) befindet.

6.2 Der AG ist für den Fall des Verzugs von XEBRIS Solutions nur dann berechtigt, vom Vertrag abzugehen, wenn

der Verzug auf alleinigem Verschulden von XEBRIS Solutions (bzw. ihrer Gehilfen) beruht und von XEBRIS Solutions (bzw. ihren Gehilfen) zu vertreten ist; der Verzug nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die der AG zu vertreten hat (vgl. insbesondere Absatz 4 und Absatz 5); der AG XEBRIS Solutions zur nochmaligen Leistungserbringung (mittels eingeschriebenem Brief oder mit digitaler Signatur versehenem Email) schriftlich aufgefordert hat und XEBRIS Solutions nicht binnen 20 Werktagen nach der Aufforderung durch den AG der Leistungspflicht in wesentlichen Teilen nachgekommen ist. 6.3 Der AG ist keinesfalls berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn XEBRIS Solutions bloß mit Teilterminen in Verzug ist.

6.4 Die vorstehenden Verzugsfolgen treten generell erst bei einer Überschreitung der Leistungsfrist von mehr als 10 Werktagen ein.

6.5 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie alle sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von XEBRIS Solutions liegen und zu einer Verzögerung der Leistungen von XEBRIS Solutions führen, berechtigen den AG in keinem Fall zum Vertragsrücktritt. XEBRIS Solutions ist in diesem Fall berechtigt, nach Wahl vom Vertrag abzugehen oder eine neue angemessene Lieferfrist nach Wegfall der Verzögerungsgründe festzusetzen.

6.6 Sofern nicht explizit schriftlich zwischen AG und XEBRIS Solutions vereinbart, ist ein Ersatz eines allfälligen Verzugsschadens des AG ausgeschlossen.

7. Abnahme und Gewährleistung

7.1 Der Umfang der Gewährleistungspflichten von XEBRIS Solutions richtet sich nach der im konkreten Angebot von XEBRIS Solutions vorgenommenen und vom AG bestätigten (Absatz 2) Leistungsbeschreibung bzw. nach dem aufgrund dieser Leistungsbeschreibung erstellten Pflichtenheft (Spezifikation) oder Vertrag. Soweit Gegenstand der Leistungen von XEBRIS Solutions (bzw. ihrer Gehilfen) die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Entwicklungen ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf diese Änderung oder Ergänzung. Allfällige Gewährleistungspflichten für die ursprüngliche Entwicklung leben dadurch nicht wieder auf.

7.2 Werden von XEBRIS Solutions Dienstleistungen (z.B. Beratung, Moderation von Workshops, Vornahme von Tests, Wartungsarbeiten, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme, Schulung, Projektmanagement) geschuldet, so ist XEBRIS Solutions nicht zur Herstellung eines bestimmten Leistungserfolges verpflichtet. Demgemäß ist bei der Erbringung derartiger Dienstleistungen auch jegliche Erfolgshaftung von XEBRIS Solutions bzw. jede Gewähr für die Herstellung eines bestimmten Erfolgs ausgeschlossen. Anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall von XEBRIS Solutions die Erbringung eines bestimmten Leistungserfolgs ausdrücklich schriftlich zugesagt wird.

7.3 XEBRIS Solutions betreibt angebotene Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. XEBRIS Solutions übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass bereitgestellte Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass die gespeicherten Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

7.4 XEBRIS Solutions leistet in jedem Fall keine Gewähr für Mängel, die auf das Verhalten Dritter, insbesondere vom AG beschäftigten dritten Unternehmen bzw. Dienstnehmern des AG, zurückzuführen ist. Für vom AG benutzte Software, die als "Public Domain" oder als "Shareware" klassifiziert ist, übernimmt XEBRIS Solutions keine wie auch immer geartete Gewähr. Der AG verwendet diese Software auf eigene Gefahr, bestätigt die Nutzungsbestimmungen und allfällige Lizenzregelungen einzuhalten und XEBRIS Solutions diesbezüglich völlig schad- und klaglos zu halten. XEBRIS Solutions leistet in jedem Fall keine Gewähr dafür, dass die von XEBRIS Solutions entwickelten Leistungen (wie insbesondere der jeweils erstellte Programmcode) mit anderen Programmen und sonstigen Entwicklungen des AG kompatibel sind. Die Beweislast dafür, dass ein Mangel einer Leistung von XEBRIS Solutions und ihren Gehilfen auf ein Verhalten von XEBRIS Solutions bzw. ihren Gehilfen und nicht auf das Verhalten des AG oder das Verhalten Dritter zurückzuführen ist, trägt der AG.

7.5 Mit der Bestellung lizensierter Software von Dritten bestätigt der AG die Kenntnis des Leistungsumfangs dieser Software-Lizenzbestimmungen und erklärt, diese Bestimmungen auch einzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn zur Erfüllung der Verpflichtungen von XEBRIS Solutions lizensierte Software von Dritten zugekauft, sonstwie eingesetzt oder adaptiert wird.

7.6 Nach der Fertigstellung eines Projekts bzw. Erbringung der im Vertrag vorgesehenen Leistungen durch XEBRIS Solutions gibt XEBRIS Solutions dem AG bekannt, dass die Leistungen abnahmebereit sind (Fertigstellungsmeldung). Ab diesem Zeitpunkt ist der AG verpflichtet die Leistungen von XEBRIS Solutions binnen 10 Werktagen (Testzeit) auf ihre Betriebstauglichkeit bzw. sonstige Mängel zu prüfen. Allfällige Mängel hat der AG in ein von XEBRIS Solutions vorgefertigtes Abnahmeprotokoll einzutragen und dieses XEBRIS Solutions unverzüglich zu übermitteln. Kommt der AG dieser Test- und Rügepflicht nicht binnen 10 Werktagen nach, so gilt die Leistung als ordnungsgemäß abgenommen und der AG hat keine Ansprüche wegen einer allfälligen Schlechterfüllung von XEBRIS Solutions. Die Leistungen von XEBRIS Solutions gelten auch dann als ordnungsgemäß abgenommen, wenn diese vom AG - aus welchem Grund auch immer - vor einer formellen Abnahme im Echtbetrieb eingesetzt werden.

7.7 Treten während der Testzeit Mängel auf, die die Funktionstüchtigkeit des Leistungsgegenstands oder dessen Gebrauchstauglichkeit wesentlich beeinträchtigen (wesentliche Mängel), so ist XEBRIS Solutions verpflichtet, diese Mängel binnen einer angemessenen Frist zu beheben. Die Testzeit und die Zeit zur Mängelbehebung gilt nicht als Leistungsverzug von XEBRIS Solutions. Nach erfolgter Verbesserung erfolgt eine neuerliche Abnahme. Sollte die Vornahme der Verbesserung für XEBRIS Solutions nicht tunlich sein, so ist XEBRIS Solutions nach ihrer freien Wahl berechtigt, dem AG eine angemessene Preisreduktion zu gewähren.

7.8 Andere Mängel (unwesentliche Mängel) berechtigen den AG nicht zur Verweigerung der Abnahme. XEBRIS Solutions wird diese Mängel während einem zwischen XEBRIS Solutions und dem AG einvernehmlich festgelegten Zeitraum beheben. Sollte die Vornahme der Verbesserung für XEBRIS Solutions nicht tunlich sein, so ist XEBRIS Solutions nach ihrer freien Wahl berechtigt, dem AG eine angemessene Preisreduktion zu gewähren.

7.9 Durch die Abnahme bestätigt der AG die inhaltliche und ablauftechnische Ordnungsgemäßheit sowie die Vollständigkeit der von XEBRIS Solutions (bzw. ihren Gehilfen) geschuldeten Leistungen nach der in der jeweiligen Vereinbarung vorgenommenen Leitungsbeschreibung bzw. nach dem aufgrund dieser Leistungsbeschreibung erstellten Pflichtenheft (Spezifikation) oder Vertrag.

7.10 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Kalendermonate und läuft ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Leistungen durch den AG (Absatz 7.6 bis Absatz 7.9).

7.11 Beim Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich XEBRIS Solutions zur Verbesserung der Leistung innerhalb angemessener Frist. Die Gewährleistung bei Software-Produkten ist grundsätzlich auf reproduzierbare Mängel in der Programmfunktion beschränkt. Sollte die Vornahme der Verbesserung für XEBRIS Solutions nicht tunlich sein, so ist XEBRIS Solutions nach ihrer freien Wahl berechtigt, dem AG eine angemessene Preisreduktion (Preisminderung) zu gewähren. Darüber hinausgehende Gewährleistungsbehelfe (insbesondere Wandlung) werden ausgeschlossen. Der AG ist außerdem nicht berechtigt, die Kosten einer Ersatzvornahme zur Mängelbeseitigung durch Dritte XEBRIS Solutions zu verrechnen.

7.12 Allfällige Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Beseitigung von Fehlern, Mängel oder Störungen, welche vom AG oder Dritten zu vertreten sind, werden von XEBRIS Solutions gegen Berechnung des damit verbundenen Aufwandes laut jeweils geltendem Stundensatz durchgeführt.

8. Haftung

8.1 XEBRIS Solutions übernimmt keine Haftung für Schäden, Ansprüche oder Kosten jeglicher Art einschließlich Folgeschäden, mittelbarer oder zufälliger Schäden sowie für entgangenen Gewinn bzw. entgangene Ersparnisse, des Verlusts von Daten, der Geschäftsunterbrechung oder anderer kommerzieller Schäden oder Verluste, auch wenn ein Vertreter von XEBRIS Solutions über die Möglichkeit solcher Verluste, Schäden oder Ansprüche unterrichtet war.

8.2 Die vorstehenden Einschränkungen und Ausschlüsse gelten im gesamten, in ihrer Gerichtsbarkeit gesetzlich zulässigem Umfang. Die Haftung von XEBRIS Solutions im Rahmen dieses Vertrages ist in jedem Fall auf Schäden durch Vorsatz seitens XEBRIS Solutions und auf den folgenden Betrag begrenzt:

Bei einmaligen Leistungen durch XEBRIS Solutions, insbesondere Softwareentwicklung, auf eine Schadenspauschale von höchstens 10 % der Auftragssumme. Bei laufenden Leistungen durch XEBRIS Solutions, insbesondere Softwarelizenzierung, auf höchstens den vom AG in den letzten 6 Monaten (aliquot) als Lizenzgebühr entrichteten Betrag. 8.3 Die Geltendmachung eines über die in Absatz 8.2 angeführten Beträgen hinausgehenden Schadens ist nicht zulässig.

8.4 XEBRIS Solutions haftet nicht für den Inhalt übermittelter Daten oder für den Inhalt von Daten, die durch Dienste vom AG zugänglich sind. Der AG verpflichtet sich gegenüber XEBRIS Solutions, sich bei der Nutzung der von XEBRIS Solutions angebotenen Dienste und Datenleitungen an die österreichischen und internationalen Rechtsvorschriften zu halten. Der AG ist verpflichtet, diese Verpflichtungen wiederum seinen Kunden oder Verwendern aufzuerlegen und alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um gesetzwidrige Verwendung der angebotenen Dienste und Datenleitungen zu unterbinden. XEBRIS Solutions behält sich jedoch vor, den Transport von Daten oder Diensten, die den österreichischen Gesetzen oder internationalen Verpflichtungen oder den guten Sitten widersprechen, zu unterbinden, übernimmt jedoch diesbezüglich keine Verpflichtung. Der AG verpflichtet sich, diese Regelungen einzuhalten und XEBRIS Solutions diesbezüglich völlig schad- und klaglos zu halten.

9. Werknutzung und Eigentumsvorbehalt

9.1 XEBRIS Solutions gewährt dem AG ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht zur Unterlizenzierung berechtigendes Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Programmen und allen mit der Leistungserbringung in Verbindung stehenden sonstigen urheberrechtlich geschützten Werken wie Konzepten, Verfahren, Innovationen, Logos, CI/CD, Animationen, Illustrationen, Fotos oder Grafiken samt dazugehöriger Dokumentation.

9.2 Der AG erwirbt erst nach vollständiger Bezahlung diese Bewilligung zur Nutzung der von XEBRIS Solutions und ihren Gehilfen im Rahmen des jeweiligen Projekts erstellten Entwicklungen oder Leistungen. Durch die Mitwirkung des AG bei der Herstellung von Software erwirbt dieser keine über die nachstehenden Bestimmungen hinausgehende Rechte. Der Umfang der Werknutzungsbewilligung richtet sich nach den nachstehenden Absätzen 9.2 bis 9.5.

9.3 Die Werknutzungsbewilligung an den von XEBRIS Solutions und ihren Gehilfen erstellten Entwicklungen und Leistungen kann der AG ohne Zustimmung von XEBRIS Solutions nicht auf Dritte (dazu zählen insbesondere auch Schwester-, Tochter- oder Enkelgesellschaften) übertragen. Sollte der AG eine hiervon abweichende Regelung wünschen, so werden die Vertragsparteien darüber eine gesonderte, schritliche Vereinbarung treffen.

9.4 Der AG ist vorbehaltlich einer gesondert zu treffenden, schriftlichen Vereinbarung berechtigt, die von XEBRIS Solutions erstellten Entwicklungen ausschließlich in seinem Betrieb / Unternehmen zu rein betrieblichen Zwecken zu verwenden. Der AG bzw. von ihm beauftragte Dritte sind insbesondere nicht berechtigt, funktionale Änderungen in den von XEBRIS Solutions erstellten Entwicklungen vorzunehmen. Der AG haftet weiters XEBRIS Solutions für jeden aufgrund der nicht bestimmungsgemäßen Benutzung hervorgerufenen Schaden; Vervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herzustellen, soweit dies für die Benutzung der von XEBRIS Solutions erstellten Entwicklungen notwendig ist.

9.5 Der AG ist nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten, zu dekompilieren, zu reverse-engineeren oder zu disassemblieren. Benötigt der AG Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Computerprogrammen unerlässlich sind, hat er eine dahingehende Anfrage an XEBRIS Solutions zu richten.

9.6 Sämtliche dem AG von XEBRIS Solutions bzw. ihren Gehilfen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung überlassene Software, Softwareteile, Dienste, Dienstelemente, Daten und Unterlagen, Dokumentationen, Benutzerhandbücher, Pflichtenhefte, Datenträger oder ähnliches bleiben ebenso wie Musterkataloge, Prospektabbildungen und dergleichen stets geistiges und tatsächliches Eigentum von XEBRIS Solutions. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung oder sonstige Verwertung bzw. sonstiger Gebrauch sind ausgeschlossen bzw. bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von XEBRIS Solutions.

10. Geheimhaltung

10.1 Der AG ist verpflichtet, alle ihm im Zuge des Projekts zugekommenen Informationen von XEBRIS Solutions bzw. den von XEBRIS Solutions beschäftigten Gehilfen geheim zu halten. Dem AG ist es untersagt, diese Informationen an Dritte weiterzugeben. Der AG haftet XEBRIS Solutions für jeden daraus entstehenden Schaden.

11. Vertragsdauer und Kündigung

11.1 Sofern in Angeboten bzw. Verträgen nicht anderes vorgesehen, sind alle Verträge die Leistungen von XEBRIS Solutions oder ihren Gehilfen umfassen, auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis kann hierbei von XEBRIS Solutions und dem AG unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu jedem Monatsletzten aufgekündigt werden. Maßgeblich ist das Datum des Einlangens der Kündigung bei XEBRIS Solutions bzw. beim Auftraggeber. Die Kündigung hat jedenfalls schriftlich per Fax oder eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

11.2 XEBRIS Solutions ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen für den AG unverzüglich und ohne Ankündigung zu unterbrechen, wenn

der AG in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen von XEBRIS Solutions rechtswidrige Tätigkeiten setzt oder rechtswidrige Informationen verbreitet oder durch Dritte setzen oder verbreiten lässt; der AG wesentliche vertragliche Pflichten, insbesondere solche, die dem Schutz Dritter dienen, verletzt; über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird; der AG mit seiner Zahlungspflicht auch noch 10 Werktagen nach erfolgter Mahnung im Verzug ist. 11.3 XEBRIS Solutions wird die Leistungen im Fall einer Unterbrechung im Sinne von Absatz 11.2 wieder erbringen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind. Die Unterbrechung der Leistungserbringung nach Absatz 11.2 befreit den Auftraggeber nicht von seiner Entgeltszahlungspflicht.

12. Sonstiges

12.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und XEBRIS Solutions unterliegen österreichischem Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.

12.2 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag wird ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart.

12.3 Änderungen, Ergänzungen, Stornierungen, der berechtigte Rücktritt von zwischen XEBRIS Solutions und dem AG bestehenden Verträgen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit in Papierform bzw. der Übermittlung elektronischer Post (Email), welche eine digitale Signatur im Sinn des Signaturgesetzes enthält. Im sonstigen Geschäftsverkehr zwischen XEBRIS Solutions und AG ist zur Rechtsgültigkeit von Handlungen auch möglich, dass die Vertragsparteien mittels Telefax oder anderen elektronischen Medien kommunizieren. Mündliche Nebenvereinbarungen bestehen nicht.

12.4 Für den Fall der Unwirksamkeit einer Klausel dieser Geschäftsbedingungen kommen XEBRIS Solutions und der AG überein, diese einvernehmlich durch eine wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen oder sonst einen interessengerechten rechtlichen wirtschaftlichen Ausgleich zu erwirken. Durch die Ungültigkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die übrigen Bestimmungen nicht berührt.

12.5 Der AG verpflichtet sich, XEBRIS Solutions von jedem Schaden freizuhalten, der durch die von AG in Verkehr gebrachten Daten entstehen, insbesondere durch Klagen wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung, in Verfahren nach dem Mediengesetz, Urheberrechtsgesetz oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung.